Vermögensauskunft

Das Verfahren zur Vermögensauskunft

Der Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens wird unter anderem dahingehend modernisiert, dass die Informationsgewinnung für den Gläubiger bereits zu Beginn der Vollstreckung ermöglicht wird. Für den Schuldner bedeutet dies: Die Gläubiger wissen eher, wer der Arbeitgeber ist, bei welcher Bank er sein Konto hat, ob eine Lebensversicherung vorhanden ist und ob er eher pfänden kann.


Andererseits sehen die neuen Vorschriften vor, dass der Gerichtvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinarbeiten soll. Beispielsweise ist eine vollständige Zahlung innerhalb von 2 Wochen oder auch eine Ratenzahlung in 12 Monaten (statt früher 6 Monaten) möglich. Sollte eine solche Einigung nicht möglich sein, ist der Gerichtsvollzieher sofort, ohne weiteren Versuch einer Sachpfändung, berechtigt, eine Vermögensauskunft zu verlangen.


Die Vermögensauskunft ist umfangreicher als die bisherige eidesstattliche Versicherung. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab, ist der Gerichtsvollzieher befugt, Fremdauskünfte bei den folgenden Behörden einholen:

  • Bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Ziel der Ermittlung des Arbeitgebers des Schuldners, um gegebenenfalls eine Lohnpfändung auszubringen. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ist der Arbeitgeber der Einzugsstelle (die zuständige Krankenkasse des Schuldners) bekannt, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einzieht.
  • Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Abrufung von Konten und Depots des Schuldners bei Kreditinstituten, die diese abrufen kann. Bei Konten erhält der Gläubiger neben der Auskunft über das Bestehen des Kontos auch die Information, ob das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
  • Beim Kraftfahrt-Bundesamt zur Abfrage von auf den Schuldner zugelassener Fahrzeuge aus dem Zentralen Fahrzeugregister.


Vermögensauskunft und zentrales Schuldnerverzeichnis

Die Schuldner- und Vermögensverzeichnisse, die bisher bei den örtlich zuständigen Amtsgerichten geführt wurden, werden nun in jedem Bundesland bei einem zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch verwaltet.

Die Auskunft eines Schuldners über seine Vermögensverhältnisse wird nun auf Veranlassung des Gerichtsvollziehers in einem elektronischen Dokument aufgenommen und in einer Datenbank beim jeweiligen Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt. Dem Zentralen Vollstreckungsgericht, das in jedem Bundesland errichtet wird, obliegt die elektronische Verwaltung dieser Dokumente (Vermögensverzeichnisse).


Diese Eintragungen werden dann zeitnah aus allen Bundesländern in ein gemeinsames bundesweites Volllstreckungsportal (das zentrale Schuldnerverzeichnis) übertragen und bereitgestellt, so dass Gläubiger bundesweit Kenntnis über eventuelle Einträge im Schuldnerverzeichnis erlangen.

Die Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich über das Internet. Die Einsicht ist nach einer Online-Registrierung jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Nach Erhalt der Zugangsdaten wird die Abfrage – kostenpflichtig – durchgeführt.

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