Offenbarungseid

Bei vielen Schuldnern und auch generell in der Öffentlichkeit löst die Eidesstattliche Versicherung (EV), früher „Offenbarungseid“, meist Unsicherheit und Erschrecken aus. Im Folgenden wird erläutert, was das genau ist und ob man wirklich verunsichert sein sollte, wenn es zu einer Eidesstattlichen Versicherung kommt.

Die meisten Menschen mit Schulden fürchten sich vor diesem Schritt, zumal in der Ladung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung auch noch von Haftbefehl und Gefängnis die Rede ist. Diese Angst ist jedoch unbegründet: Die Überschuldung an sich ist nicht strafbar!


Gläubiger erfahren durch die Eidesstattliche Versicherung nur, wie die aktuelle Vermögenssituation des Schuldners derzeit aussieht. Durch die Angaben des Schuldners, die schriftlich in einem Vermögensverzeichnis gemacht werden, erhalten die Gläubiger Aufschluss über etwaige Pfändungsmöglichkeiten. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung kann von den Gläubigern beantragt werden, wenn ein vollstreckbarer Titel vorhanden ist und

  • eine Pfändung ganz oder teilweise erfolglos war, oder
  • der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert hat, oder
  • der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz vorheriger Ankündigung seines Besuches wiederholt nicht in der Wohnung angetroffen hat.


Natürlich sind Schuldner im Rahmen einer Eidesstattlichen Versicherung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben über ihre Vermögenssituation verpflichtet.

Im Regelfall erhalten Schuldner eine Ladung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung durch das Amtsgericht. Sollte der Gerichtsvollzieher bereits bei dem Schuldner in der Wohnung sein, kann er ihm auch gleich vor Ort die Eidesstattliche Versicherung abnehmen. Diese kann der Schuldner allerdings ohne Angabe von Gründen verweigern. Ist dies der Fall, legt der Gerichtsvollzieher einen späteren Termin fest und lädt den Schuldner dazu einladen. So erhält der Schuldner noch etwas Bedenkzeit und Gelegenheit, mit den Gläubigern Kontakt aufzunehmen oder sich vorab beraten zu lassen.


Versäumt der Schuldner einen Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, oder verweigert diese abzugeben, kann der Gläubiger sofort einen Antrag auf Haftbefehl stellen. Nach dem Schuldner wird zwar nicht gefahndet, aber der Gerichtsvollzieher wird so lange mit der Polizei und dem Haftbefehl vor seiner Tür stehen oder bei seinem Arbeitgeber auftauchen, bis er mal angetroffen wird. Erst wenn der Schuldner sich dann immer noch weigert die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, wird die Haft auch veranlasst.

Gibt der Schuldner die Eidesstattliche Versicherung in der Haft ab, wird die Haft umgehend beendet. Weigert er sich aber auch in Haft, kann die Erzwingungs- bzw. Beugehaft genannte Haft bis zu 6 Monaten dauern. Die Schuld beim Gläubiger wird dadurch allerdings durch keinen Cent gemindert.


Die Eidesstattliche Versicherung ist nur eine Momentaufnahme des aktuellen Vermögens. Der Schuldner ist nicht in der Verwertung seines Vermögens eingeschränkt. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung wird in das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht eingetragen und von der SCHUFA übernommen. Damit ist die Kreditwürdigkeit des Schuldners bei null angekommen. Der Schuldner kann nur noch Sachen kaufen, die er sofort bar bezahlen kann.

Gläubiger erfahren durch die Eidesstattliche Versicherung, wo und ob beim Schuldner etwas zu holen ist, und nutzen diese Möglichkeiten auch!

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