Eidesstattliche Versicherung

Die eidesstattliche Versicherung (oder „Versicherung an Eides statt“) ist eine besondere Beteuerung einer Person, durch die sie bekräftigt, dass die von ihr abgegebenen Erklärungen der Wahrheit entsprechen. Eine derartige Versicherung kommt in verschiedenen Fällen beziehungsweise Verfahren vor Gerichten oder Behörden vor:

  • Bürgerliches Recht
  • Freiwillige Gerichtsbarkeit
  • Insolvenzrecht
  • Steuerrecht
  • Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
  • Zwangsvollstreckung wegen Herausgabe einer beweglichen Sache


Der Gemeinschuldner hat auf Antrag des Insolvenzverwalters nicht nur ein vollständiges Inventarverzeichnis seiner Aktiva zu erstellen, sondern dessen Vollständigkeit auch mithilfe einer eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen.

Die Behörde darf von dem Vollstreckungsschuldner verlangen, dass dieser eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit des aufzustellenden Vermögensverzeichnisses abgibt. Dies kann jedoch erst verlangt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Vollstreckungsversuch blieb erfolglos
  • Vollstreckungsschuldner verweigerte die Durchsuchung seiner Wohnung
  • Vollstreckungsbeamter hat Schuldner wiederholt nicht zuhause angetroffen


Eine derartige eidesstattliche Versicherung wird vom Finanzamt selbst abgenommen, wenn der Vollstreckungsschuldner dem nichts entgegenzusetzen hat; anderenfalls übernimmt dies das zuständige Amtsgericht.

Der Schuldner ist gegenüber dem Gerichtsvollzieher zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn dieser die Vermögensauskunft verlangt. Bei einer derartigen Vermögensauskunft muss der Schuldner ein Verzeichnis über sein gesamtes pfändbares und nicht pfändbares Vermögen erstellen. Dabei hat er auch etwaige Ansprüche auf Beitragsrückerstattung, wie beispielsweise Rückzahlungen aus Abschlägen an Energieversorger, anzugeben. Des Weiteren muss der Schuldner versichern, dass die dortigen Angaben seinerseits nach bestem Wissen und Gewissen getätigt worden sind. Die gültige Bezeichnung für eine lückenlose Offenlegung der Vermögensverhältnisse seitens des Schuldners lautet „Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der im Vermögensverzeichnis gemachten Angaben“.


Soll der Schuldner auf Antrag des Gerichtsvollziehers eine bewegliche Sache herausgeben und wird diese vom Gerichtsvollzieher nicht gefunden, so hat der Schuldner auf Antrag des Gläubigers eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass er

  • die Sache nicht besitzt und
  • nicht weiß, wo sich diese befindet
  • Rechtsfolgen bei Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherung
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Macht eine Person vor einer Behörde, die zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung berechtigt ist, falsche Angaben, so ist dies strafbar. Das Strafmaß ist abhängig davon, ob die Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist:

  • eine vorsätzliche Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sowie Geldstrafe belegt werden,
  • eine fahrlässige Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sowie eine Geldstrafe mit sich ziehen.

Dabei ist zu beachten, dass nicht nur die Abgabe an sich, sondern auch die Berufung auf eine falsche eidesstattliche Versicherung diese strafrechtlichen Folgen hat. Der Versuch zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist hingegen nicht strafbar, solange es bei dem Versuch bleibt.

Eidesstattliche Versicherung

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