Was bedeutet Privatinsolvenz

Was ist eigentlich eine Privatinsolvenz

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Laut Definition liegt eine Privatinsolvenz dann vor, wenn eine natürliche Person zahlungsunfähig ist und keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. In diesem Fall wird in Österreich ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt. Die Restschuldbefreiung ermöglicht diesen Personen, nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu werden.

Die Dauer der regulären (gerichtlichen) Insolvenz reicht bis zu 72 Monate in Österreich (hier sind seit dem 1. Juli 2014 auch 36 Monate möglich).

Die Privatinsolvenz ermöglicht es dem Schuldner, nach einer gewissen Zeit von seinen Rückständen befreit zu werden. Die Schulden werden also gelöscht, obwohl er sie nicht vollständig begleichen konnte. Dafür sind allerdings bestimmte formelle Hürden zu überwinden. Während des gesamten Verfahrens sind Schuldner vor der Vollstreckung durch ihre Gläubiger geschützt: Es drohen keine Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, kein Besuch vom Gerichtsvollzieher und keine Konto- oder Gehaltspfändung mehr.

Während des Insolvenzverfahrens darf dem Schuldner nur das genommen werden, was auch bei einer Zwangsvollstreckung weg wäre. Was vom Gehalt bleibt, richtet sich nach der Pfändungstabelle.


Ziele der Privatinsolvenz

Die zwei wichtigsten Ziele des Privatinsolvenzverfahrens sind: die Befreiung von allen Schulden und ein sofortiger Pfändungsschutz.

  1. Ziel: Restschuldbefreiung
    Die Restschuldbefreiung tritt innerhalb von:

3 Jahren – bei Tilgung von 35 % der Schulden und der Verfahrenskosten
5 Jahren – bei Tragung der Verfahrenskosten
oder höchstens 6 Jahren – vollkommen unabhängig von jeglicher Schuldenrückzahlung
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Sie werden vollständig von Ihren Schulden befreit. Dies geschieht unabhängig davon, wie hoch Ihre Schulden waren, bzw. wie viele Gläubiger Sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens hatten. Dabei ist es ohne jegliche Bedeutung wie viel Sie an Ihre Gläubiger bisher zurückzahlen konnten.

  1. Ziel: Pfändungsschutz
    Das zweite Ziel – der umfassende Pfändungsschutz – wird sofort mit Eröffnung der Privatinsolvenz erreicht.

Ab diesem Zeitpunkt brauchen Sie die Schreiben Ihrer Gläubiger nicht mehr zu beachten. Es entfallen also alle nervenaufreibenden Briefe. Auch der Gerichtsvollzieher wird Sie in Zukunft in Ruhe lassen. Er darf nicht mehr pfänden und Sie auch nicht mehr zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auffordern.


Wer kann Privatinsolvenz beantragen?

Das Privatinsolvenzverfahren kann von allen Privatpersonen beantragt werden: von Arbeitnehmern, Beamten, Arbeitslosen, Rentnern, Hausfrauen, ALG II – Empfängern oder Kleinunternehmern. Für Selbstständige hingegen bietet sich das Regelinsolvenzverfahren an.

Wenn Sie Arbeitslosengeld I oder II beziehen, können Sie selbstredend auch Privatinsolvenz beantragen. Ein Einkommen ist keine Voraussetzung der Privatinsolvenz. Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird auch bei einem niedrigen Einkommen eröffnet. Die Verfahrenskosten werden dann vom Staat vorgestreckt und 3 Jahre nach Ende der Privatinsolvenz erlassen, wenn sich Ihre Einkommenssituation nicht bessern sollte.

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